Zum Umgang mit Tatsachen im Strafverfahren
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Die Aufklärung und Verwertung von Tatsachen hat im Strafverfahren mit Rücksicht auf höher bewertete Interessen Grenzen. Deshalb unterscheidet sich die Tatsachengrundlage von strafrechtlichen Entscheidungen z. T. von dem, was außerhalb eines Strafverfahrens als „Wahrheit“ gilt. Dies stellt bei der Begutachtung vor Herausforderungen, etwa wenn auf rechtskräftige Feststellungen Rücksicht zu nehmen ist, die zum Begutachtungszeitpunkt überholt erscheinen. Auch stehen Einschränkungen bei der prozessualen Tatsachenerforschung in einem Spannungsverhältnis dazu, dass strafrechtliche Entscheidungen mit den objektiven Gegebenheiten möglichst übereinstimmen sollen.
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Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, 16, Steinkopff, Darmstadt, 2022, https://doi.org/10.1007/s11757-021-00694-5