Die Rückgewährpflicht des Anfechtenden : zum Inhalt des Schadensersatzanspruchs aus § 122 Abs. 1 BGB

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Der Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners aus § 122 Abs. 1 BGB ist stets auf Geldzahlung gerichtet. Der Grundsatz der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB ist auf den Anspruch aus § 122 Abs. 1 BGB nicht anwendbar. Der Schadensersatzanspruch aus § 122 Abs. 1 BGB umfasst nicht die Rückgewähr einer im Ver-trauen auf die Gültigkeit der angefochtenen Erklärung und also im Vertrauen auf die Wirksamkeit eines entsprechenden Verpflichtungsgeschäfts erbrachten Leistung. Der Rückgewähranspruch des Anfechtungsgegners ergibt sich stattdessen – wie auch der Rückgewähranspruch des Anfechtenden – allein aus der Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB beziehungsweise § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB, die den Einschränkungen nach § 818 Abs. 2 und 3 BGB unterliegt. Der Anfechtungsgegner steht dabei insofern besser, als der Entreicherungseinwand eines Anfechtenden, dem im Hinblick auf seinen Irrtum Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, nach den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB i.V.m. § 142 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist. Ist der Rückgewähranspruch des Anfechtungsgegners aus Leistungskondiktion nach § 818 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB ausgeschlossen, so liegt im Scheitern der Rückerlangung des Geleisteten ein Schaden des Anfechtungsgegners, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts vertraut hat und der ihm nach § 122 Abs. 1 BGB in Geld zu ersetzen ist. Diese Lösung entspricht der Position Andreas von Tuhrs. Auf ihn beruft sich die – bisher – h.M. daher zu Unrecht.

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Zeitschrift für das juristische Studium, 17, 1, T. Rotsch, Gießen, 2024

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