Zur Unterscheidung von Tat- und Rechtsfragen bei der Begutachtung der Schuldfähigkeit

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Aufgabe der forensischen Sachverständigen ist es, abstrakt gesagt, den sie beauftragenden Rechtsanwendern bestimmte Informationen zu vermitteln, die diese für ihre Entscheidungsfindung benötigen. Stellungnahmen zu Fragen des inländischen Rechts haben sie sich zu enthalten. Die Grenze der Aufgabenbereiche verläuft demnach entlang der Unterscheidung, was eine Tatsachenfrage und was eine Rechtsfrage ist. Diese wurde und wird in rechtstheoretischer Hinsicht aber als nicht unproblematisch erachtet (ihre Möglichkeit teilweise sogar geleugnet). Der folgende Beitrag geht deshalb zunächst der allgemeinen Frage nach, wie im Kontext des Sachverständigenbeweises zwischen Tat- und Rechtsfragen differenziert werden kann, wofür auf eine syllogistische Rekonstruktion des Rechtsanwendungsvorgangs zurückgegriffen wird. Sodann soll ein Augenmerk auf die besonderen Probleme gelegt werden, die die Unterscheidung im Zusammenhang mit Schuldfähigkeitsgutachten aufwirft. Dabei wird die These entwickelt, dass es bei der Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht um eine empirisch-naturwissenschaftliche, sondern um die praktisch-normative Frage geht, wem als einem (formell) vernünftigen Wesen zu begegnen ist und wem nicht, was die Aufgabenverteilung zwischen Rechtsanwender und Sachverständigem prekär erscheinen lässt.

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Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, 16, Springer, Berlin u.a., 2022, https://doi.org/10.1007/s11757-022-00736-6

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