Eine Analyse der dritten Molaren nach der forensisch-odontologischen Methode von Demirjian zur Altersbestimmung männlicher Jugendlicher – Ein Vergleich zwischen einem odontologischen Forensiker und einem geschulten Laien unter dem Fokus der ergebnisorientierten Anwendbarkeit
Loading...
Date issued
Authors
Editors
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
License
Description of rights: CC-BY-SA-4.0
Description
Keywords
Citation
Relationships
Collections
Endorsement
Review
Supplemented By
Referenced By
Abstract
Aufgrund zunehmender Immigration von unbegleiteten minderjährigen
Ausländer:innen (UMA) nach Deutschland besteht ein erhöhter Bedarf der forensisch
odontologischen Altersbestimmung dieser Personengruppe, da diese oftmals ohne
gültige Ausweisdokumente migrieren. In der vorliegenden retrospektiven Studie wurde
die Anwendbarkeit der dentalen Altersbestimmung mit Hilfe der Methode nach
Demirjian getestet. Diese Anwendung wurde mittels eines Vergleiches durch eine
Forensikerin versus eine Laiin, die keine forensisch-odontologische Ausbildung
vorweist, überprüft.
Aus der bestehenden Datenbank der Universitätsmedizin Mainz: Poliklinik für Zahn-,
Mund- und Kieferkrankheiten wurden randomisiert 385 Orthopantomogramme (OPGs)
aus dem Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.03.2020 ausgesucht. Das Patientenkollektiv
ist männlich und befand sich zum Zeitpunkt der Röntgenaufnahme in einer
Altersspanne von 11 bis 22 Jahren. Jedes OPG wurde separat von den zwei
Raterinnen betrachtet und die vorhandenen dritten Molaren mit Hilfe der
Mineralisationsstadien der Methode nach Demirjian eingeordnet und klassifiziert. Eine
Überschätzung des chronologischen Alters ist, wie in der Literatur beschrieben, sowohl
bei der Expertin (M = 1,4 Jahre) als auch bei der Laiin (M = 1,9 Jahre) zu beobachten.
Die Hypothese, dass die Forensikerin mit ihrer Altersprognose näher am
chronologischen Alter liegt als die Laiin, konnte somit bestätigt werden, auch wenn nur
geringe Unterschiede zu vermerken sind.
Bei Zweifeln am tatsächlichen Alter sollte dennoch zu Gunsten des Betroffenen
geurteilt werden (im Sinne von „in dubio pro minore“ (113)). Klare
Handlungsempfehlungen als Orientierung wurden durch das Bundesland Rheinland
Pfalz bezüglich behördlicher Verfahren zur Altersfeststellung aufgestellt (35) und
sollten in diesem Rahmen eingehalten werden.