Das Strafverfahren gegen den SS‑Oberführer Erich Ehrlinger aus rechtsmedizinischer Sicht : Teil 2: die Gutachten Berthold Muellers
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Abstract
Hintergrund
Erich Ehrlinger wurde wegen nationalsozialistischer Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgt. Im ersten Teil des Beitrags ließen sich Anhaltspunkte für den taktischen Einsatz gesundheitlicher Probleme Ehrlingers zugunsten einer Verzögerung des Verfahrens zeigen. Der vom Gerichtsmediziner Berthold Mueller für haft- und verhandlungsunfähig erklärte Ehrlinger wurde 1965 aus der Haft entlassen.
Fragestellung
Im zweiten Teil des Beitrags soll auf den Gerichtsmediziner Berthold Mueller und seine Gutachten eingegangen werden. Hierbei soll geprüft werden, ob und inwiefern dem Vorwurf Simon Wiesenthals, Mediziner hätten Kriegsverbrechern zu einer Art Amnestie verholfen, im Fall Ehrlinger zugestimmt werden kann.
Material und Methoden
Nach beantragter und genehmigter Sperrfristverkürzung wurde eine Analyse der Verfahrensakten im Generallandesarchiv Karlsruhe vorgenommen.
Ergebnisse und Diskussion
Es lässt sich zeigen, dass Mueller die gesetzlichen Vorgaben im Fall Ehrlinger in auffälliger Weise zugunsten des Angeklagten anwendete und damit von der eigenen Lehrmeinung abwich. Zumindest, was Mueller angeht, kann der Vorwurf, Mediziner hätten Kriegsverbrechern zu einer Art Amnestie verholfen, nicht entkräftet werden. Um den Fall Ehrlinger diesbezüglich vollumfänglich einordnen zu können, bedarf es allerdings noch einer Auswertung der nervenärztlichen Gutachten, die im Fall Ehrlinger erstattet wurden, aus forensisch-psychiatrischer Sicht.