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dc.contributor.authorKrieger, Christoph
dc.date.accessioned2013-02-08T09:39:39Z
dc.date.available2013-02-08T10:39:39Z
dc.date.issued2013
dc.identifier.urihttps://openscience.ub.uni-mainz.de/handle/20.500.12030/4359-
dc.description.abstractDie Arbeit befasst sich mit der Frage, ob Art. 33 II GG die Verwaltung verpflichtet, bei Per-sonalauswahlverfahren nach dem State of the Art der Personaldiagnostik vorzugehen.rnIn Kapitel 1 wird zunächst dieser State of the Art ermittelt. Zu diesem Zweck werden die verschieden personaldiagnostischen Instrumente (Interview, Assessment Center, Intelligenztest usw.) vorgestellt. Danach wird erarbeitet, wie diese Instrumente mit Hilfe der Testanalyse bewertet werden können, also wie sich ein geeignetes personaldiagnostisches Instrument von einem weniger geeigneten unterscheidet. Dazu werden die Qualitätskriterien Validität (Gültigkeit), Objektivität, Reliabilität (Zuverlässigkeit) und Effizienz betrachtet. Schließlich werden die vorgestellten personaldiagnostischen Instrumente an Hand dieser Kriterien beurteilt. Dabei stellt sich unter anderem die hohe Eignung von Intelligenztests für die Personalauswahl heraus.rnIn Kapitel 2 wird der Regelungsgehalt des Art. 33 II GG dargelegt, also zunächst die Ge-schichte seiner Vorgängernormen und die seiner Aufnahme in das Grundgesetz. Anschließend werden seine systematische Stellung, sein Tatbestand und sein Regelungsgehalt näher unter-sucht. Dabei werden auch ergänzende Normen, etwa aus dem Europarecht in den Blick ge-nommen. rnIn Kapitel 3 wird erkundet, durch welche rechtlichen Argumente die Verwaltung verpflichtet sein könnte, den State of the Art der Eignungsdiagnostik bei der Personalauswahl zu beach-ten. Dabei wird vorrangig die Rechtsfigur des Grundrechtsschutzes durch Verfahren in den Blick genommen. In diesem Zusammenhang wird deutlich gemacht, dass Art. 33 II GG ohne ein seiner Verwirklichung dienendes Auswahlverfahren bedeutungslos bleiben muss. Aber auch mit dem Art. 19 IV GG wird argumentiert, weil ein die Erkenntnisse der Eignungsdiag-nostik berücksichtigendes Personalauswahlverfahren vor Gericht besser überprüft werden kann als ein freies Personalauswahlverfahren.rnIn Kapitel 4 werden die Konsequenzen der vorhergehenden Erkenntnisse für die konkrete Gestaltung von Personalauswahlverfahren dargelegt, insbesondere die Verpflichtung für die Verwaltung, einige besonders geeignete Instrumente anzuwenden und einige nicht geeignete Instrumente nicht anzuwenden und bei der Anwendung bestimmte Standards einzuhalten. Schließlich wird auch empfohlen, dass der Gesetzgeber die Personalauswahlverfahren regelt, weil das Auswahlverfahren für das Grundrecht aus Art. 33 II GG von entscheidender Bedeu-tung ist. rnde_DE
dc.language.isoger
dc.rightsInCopyrightde_DE
dc.rights.urihttps://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/
dc.subject.ddc340 Rechtde_DE
dc.subject.ddc340 Lawen_GB
dc.titleAnforderungen des Grundgesetzes an Personalauswahlverfahren im öffentlichen Dienstde_DE
dc.typeDissertationde_DE
dc.identifier.urnurn:nbn:de:hebis:77-33156
dc.identifier.doihttp://doi.org/10.25358/openscience-4357-
jgu.type.dinitypedoctoralThesis
jgu.type.versionOriginal worken_GB
jgu.type.resourceText
jgu.description.extent183 S.
jgu.organisation.departmentFB 03 Rechts- und Wirtschaftswissenschaften-
jgu.organisation.year2012
jgu.organisation.number2300-
jgu.organisation.nameJohannes Gutenberg-Universität Mainz-
jgu.rights.accessrightsopenAccess-
jgu.organisation.placeMainz-
jgu.subject.ddccode340
opus.date.accessioned2013-02-08T09:39:39Z
opus.date.modified2013-02-08T09:51:15Z
opus.date.available2013-02-08T10:39:39
opus.subject.dfgcode00-000
opus.subject.otherÖffentlicher Dienst , Personalauswahlverfahren , Artikel 33 II GG , Artikel 19 IV GG , Bewerbungsverfahrensanspruchde_DE
opus.organisation.stringFB 03: Rechts- und Wirtschaftswissenschaften: Abteilung Rechtswissenschaftende_DE
opus.identifier.opusid3315
opus.institute.number0301
opus.metadataonlyfalse
opus.type.contenttypeDissertationde_DE
opus.type.contenttypeDissertationen_GB
jgu.organisation.rorhttps://ror.org/023b0x485
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