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dc.contributor.authorHeinemann, Eva
dc.date.accessioned2010-12-15T17:55:11Z
dc.date.available2010-12-15T18:55:11Z
dc.date.issued2010
dc.identifier.urihttps://openscience.ub.uni-mainz.de/handle/20.500.12030/1028-
dc.description.abstractDass Jugenddelinquenz eine ubiquitäre und ganz überwiegend nur passagere Erscheinungsform im Sozialisationsprozess ist, hat in den letzten Jahrzehnten eine Reduzierung formeller Verfahren gegen junge Straftäter bedingt. Empirische Studien haben bestätigt, dass gerade eine frühzeitige Verfahrenseinstellung die Rückfallquote verringert, so dass sich die Chance einer Legalbewährung bei informeller Erledigung besser darstellt als nach einer förmlichen Verurteilung. Damit werden Gefahren einer Wirkungsdynamik reduziert, die letztlich neue Rechtsbrüche begünstigen könnten. Die Wahl informeller Alternativen ist zudem geeignet, den Übergang zum Makel formeller Sanktionierung zu vermeiden bzw. zu verzögern und die stigmatisierende Wirkung förmlicher Strafverfahren zu reduzieren.rnIn der Diskussion um die Bewältigung der Alltags- und Bagatellkriminalität wird immer wieder die Frage nach der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung des § 45 JGG aufgeworfen. Zur Beantwortung dieser Frage werden die von fast alle Bundesländern verabschiedeten Diversionsrichtlinien einer Untersuchung unterzogen.rnDiese findet zunächst anhand eines ausführlichen Textvergleichs der einzelnen Diversionsrichtlinien statt, gefolgt von einer Darstellung der Sanktionierungspraxis in Deutschland in den Jahren 1999 bis 2007, wobei zunächst die Häufigkeiten informeller Erledigungen im Jugendstrafrecht und im allgemeinen Strafverfahren für das gesamte Bundesgebiet betrachtet und dann ein Vergleich der Häufigkeiten informeller Erledigungen im Jugendstrafrecht und im allgemeinen Strafverfahren auf der Ebene der Bundesländer dargestellt wird.rnAls Ergebnis dieser Analyse kann festgehalten werden, dass der bisherige Versuch, eine einheitliche Entkriminalisierung auf Bundesebene aufgrund der bestehenden, von den einzelnen Bundesländern geschaffenen Diversions-Richtlinien zu schaffen, als teilweise gescheitert angesehen werden.rnde_DE
dc.language.isoger
dc.rightsInCopyrightde_DE
dc.rights.urihttps://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/
dc.subject.ddc340 Rechtde_DE
dc.subject.ddc340 Lawen_GB
dc.titleDiversionsrichtlinien im Jugendstrafrecht - Segen oder Fluchde_DE
dc.typeDissertationde_DE
dc.identifier.urnurn:nbn:de:hebis:77-24976
dc.identifier.doihttp://doi.org/10.25358/openscience-1026-
jgu.type.dinitypedoctoralThesis
jgu.type.versionOriginal worken_GB
jgu.type.resourceText
jgu.description.extent73 S.
jgu.organisation.departmentFB 03 Rechts- und Wirtschaftswissenschaften-
jgu.organisation.year2010
jgu.organisation.number2300-
jgu.organisation.nameJohannes Gutenberg-Universität Mainz-
jgu.rights.accessrightsopenAccess-
jgu.organisation.placeMainz-
jgu.subject.ddccode340
opus.date.accessioned2010-12-15T17:55:11Z
opus.date.modified2010-12-22T12:06:39Z
opus.date.available2010-12-15T18:55:11
opus.subject.dfgcode00-000
opus.subject.otherJugendstrafrecht, Diversionde_DE
opus.organisation.stringFB 03: Rechts- und Wirtschaftswissenschaften: Abteilung Rechtswissenschaftende_DE
opus.identifier.opusid2497
opus.institute.number0301
opus.metadataonlyfalse
opus.type.contenttypeDissertationde_DE
opus.type.contenttypeDissertationen_GB
jgu.organisation.rorhttps://ror.org/023b0x485
Appears in collections:JGU-Publikationen

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