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dc.contributor.authorKlug, Julius
dc.date.accessioned2017-02-06T09:08:04Z
dc.date.available2017-02-06T10:08:04Z
dc.date.issued2017
dc.identifier.urihttps://openscience.ub.uni-mainz.de/handle/20.500.12030/2802-
dc.description.abstractDas Rechtsschutzsystem des deutschen Verwaltungsrechts dient primär dem Schutz von Individualrechten. Diese Ausrichtung bereitet auf dem Gebiet des Fachplanungsrechts erhebliche Probleme. Es stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Fehler im Rahmen einer umfangreichen Planungsentscheidung zu einer Verletzung eines subjektiven Rechts bei einem Planungsbetroffenen führt. Die Rechtsprechung differenziert insoweit nach der Art der Betroffenheit und verlangt grundsätzlich die Geltendmachung einer Verletzung des von ihr bereits in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts entwickelten „Rechts auf Abwägung“. Den Planungsnachbarn kommt hierdurch im Ergebnis lediglich eine relativ schwache Abwehrrechtsposition zu, weshalb ein Großteil der Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse erfolglos bleibt. Die Rechtsprechung sieht sich daher seit jeher Kritik ausgesetzt. Eine grundlegende dogmatische Aufarbeitung der Drittschutzdogmatik im Fachplanungsrecht wurde jedoch lange Zeit versäumt. Im Rahmen der Arbeit wird dieser Versuch unternommen und dabei insbesondere die Anknüpfung an das „Recht auf Abwägung“ einer kritischen Würdigung anhand der allgemeinen Schutznormkriterien unterzogen. Dabei wird festgestellt, dass die bisherige Drittschutzkonzeption einer Korrektur bedarf und vor allem dem Verfahrensrecht eine größere Bedeutung beizumessen ist. Im Ergebnis wird eine vorrangige Ausrichtung des Drittrechtsschutzes anhand der betroffenen Grundrechtspositionen befürwortet. Die Rechtsposition des „Rechts auf Abwägung“ genügt nicht den allgemeinen Schutznormkriterien und sollte aufgegeben werden. Aufgrund der Grundrechtsrelevanz fachplanungsrechtlicher Vorhaben für die Planungsbetroffenen ist ein Rückgriff auf das „Recht auf Abwägung“ in der Praxis entbehrlich. Die Problematik kann jedoch nicht mehr länger aus rein nationaler Sichtweise betrachtet werden. Auch das Unionsrecht formuliert bestimmte Anforderungen an die Ausgestaltung des verwaltungsrechtlichen Drittrechtsschutzes bei umweltbedeutsamen Großvorhaben. So verlangt insbesondere die Umweltverträglichkeitsrichtlinie einen „weiten Gerichtszugang“ für die betroffene Bevölkerung. In einer Reihe aufsehenerregender Entscheidungen aus den letzten Jahren hat der europäische Gerichtshof die nationalen Rechtsschutzmöglichkeiten im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie als unzureichend erachtet (vgl. insbes. EuGH, 07.11.2013 – C 72/12: Altrip und 12.5.2011 - C 115/09: Trianel). Im Rahmen dieser Arbeit wird der Rechtsauffassung des EuGH beigepflichtet. Die Reaktion des nationalen Gesetzgebers auf die Entscheidungen des europäischen Gerichtshofs ist demgegenüber zu kritisieren. Dieser hat die Rechtsschutzmöglichkeiten im Fachplanungsrecht, speziell im Hinblick auf bestimmte Verfahrensfehler punktuell erweitert, um so den Vorgaben des Gerichtshofs zu genügen. Bei der Statuierung solch fachgesetzlicher Sonderregelungen besteht jedoch zum einen die Gefahr einer zunehmenden Zersplitterung der verwaltungsrechtlichen Rechtsordnung. Zum anderen zeigt die Arbeit auf, dass das Unionsrecht eine noch weitergehende Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Planungsnachbarn verlangt. Die vorgeschlagene Anknüpfung des Drittrechtsschutzes an die Grundrechte der Planungsbetroffenen kann den europarechtlichen Vorgaben standhalten, ohne die das Verwaltungsrecht kennzeichnende Individualschutzkonzeption aufzugeben.de_DE
dc.language.isoger
dc.rightsInCopyrightde_DE
dc.rights.urihttps://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/
dc.subject.ddc340 Rechtde_DE
dc.subject.ddc340 Lawen_GB
dc.titleDrittschutz im Fachplanungsrecht : das ‚Recht auf Abwägung’ im Lichte der europa- und verfassungsrechtlichen Rechtsschutzanforderungende_DE
dc.typeDissertationde_DE
dc.identifier.urnurn:nbn:de:hebis:77-diss-1000009857
dc.identifier.doihttp://doi.org/10.25358/openscience-2800-
jgu.type.dinitypedoctoralThesis
jgu.type.versionOriginal worken_GB
jgu.type.resourceText
jgu.description.extentXXVIIi, 308 Seiten
jgu.organisation.departmentFB 03 Rechts- und Wirtschaftswissenschaften-
jgu.organisation.year2017
jgu.organisation.number2300-
jgu.organisation.nameJohannes Gutenberg-Universität Mainz-
jgu.rights.accessrightsopenAccess-
jgu.organisation.placeMainz-
jgu.subject.ddccode340
opus.date.accessioned2017-02-06T09:08:04Z
opus.date.modified2018-01-31T07:53:54Z
opus.date.available2017-02-06T10:08:04
opus.subject.dfgcode00-000
opus.organisation.stringFB 03: Rechts- und Wirtschaftswissenschaften: Abteilung Rechtswissenschaftende_DE
opus.identifier.opusid100000985
opus.institute.number0301
opus.metadataonlyfalse
opus.type.contenttypeDissertationde_DE
opus.type.contenttypeDissertationen_GB
jgu.organisation.rorhttps://ror.org/023b0x485
Appears in collections:JGU-Publikationen

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