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dc.contributor.authorKerssenbrock, Dagmar Gräfin
dc.date.accessioned2017-10-11T11:24:12Z
dc.date.available2017-10-11T13:24:12Z
dc.date.issued2017
dc.identifier.urihttps://openscience.ub.uni-mainz.de/handle/20.500.12030/1727-
dc.description.abstractEine konvergenztaugliche Medienordnung? Die funktionsorientierte Dynamisierung der Presse-und Rundfunkfreiheit Abstract vorgelegt von Dagmar Gräfin Kerssenbrock Konvergenz und Digitalisierung haben die Medienwirklichkeit völlig verändert. Die Bejahung der dynamischen Interpretation der Teilfreiheiten des Art. 5 I S. 2 GG als Medienfreiheit, deren konstituierende Funktion für Demokratie und Rechtsstaat durch Meinungsbildungsfreiheit sich nie geändert hat, lenkt den Blick in einer konvergenten und digitalisierten Medienwelt auf Fragen wie: Welchen veränderten Gewährleistungsanforderungen hat der Staat zu genügen, um die konstituierende Funktion der Medienfreiheit zu sichern? Ist die gegenwärtige Medienordnung konvergenztauglich und ausreichend ausgestaltbar? Leitgedanke ist der objektiv-rechtliche Gehalt der Medienfreiheit, die objektiv-rechtliche Dimension, die Vielfaltssicherung, Chancengleichheit und Unabhängigkeit umfasst. Ihre tatsächliche Entfaltung durch die bestehende Medienordnung bestimmt das Ausmaß notwendiger Veränderungen. Wenn Konvergenz und Digitalisierung die Medienwirklichkeit grundlegend verändert haben, dann ist die „Ausbesserung“ der gegenwärtigen Medienordnung keine ausreichende Umsetzung der Gewährleistungsverpflichtung aus Art. 5 I S. 2 GG. Dann muss eine auf die Realität rückbezogene Kommunikationsordnung etwas Neues und Anderes sein, weil sie die analoge Wirklichkeit hinter sich lässt und auf einer Abstraktionsebene Regelungen schafft, die eine dynamische Entwicklung der konvergenten Medienwelt einschließt. Dazu gehört auch die Erkenntnis, dass eine konvergente Medienwelt nicht präventiv kontrollierbar ist, formale Zulassungen und quantitative Beschränkungen bestenfalls wettbewerbsverzerrend wirken und die dienende Funktion marktwirtschaftlicher Prozesse für die Vielfaltssicherung immer wichtiger wird, je mehr mediale Innovationen sich entwickeln. Die Antwort dieser Arbeit ist eine Trimediale Medienordnung mit Mediendiensteanbietern, die infolge von flexiblen Geschäftsmodellen, Konzentrationsentwicklungen, Organisationsformen und technischen Innovationen wenig Spielraum für detaillierte Begriffsbestimmungen, Klassifizierungen oder Abgrenzungen lässt. Einteilen lassen sich drei Gruppen von Mediendiensteanbietern: Netzöffentlichkeit, kommerzielle und öffentlich-rechtliche Anbieter. Gemeinsam bilden sie das Trimediale System des Gesamtmeinungsmarktes und den Ausgangspunkt für eine konvergenztaugliche positive Ordnung. Eine konvergenztaugliche Medienordnung setzt Rahmenbedingungen, sie setzt auf die dienende Funktion des Marktes für die Vielfaltssicherung, setzt bevorzugt auf Anreizregulierung bei Marktversagen und nutzt die Ausgleichsfunktion öffentlich-rechtlicher Medienanbieter, um die Defizite der Netzöffentlichkeit und der kommerziellen Anbieter aufzufangen, damit sich die objektiv-rechtliche Dimension entfalten kann. Aus der „hinkenden Dualität“ wird eine „hinkende Trimedialität“, die im Rahmen der Erfüllung der Gewährleistungspflicht des Staates für die Medienfreiheit durch ihre besondere Verifikationsfunktion höhere Anforderungen an die Ausgleichfunktion öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter stellt. Gleichzeitig stellt die Wahrnehmbarkeit meinungsbildungsrelevanter Medienangebote für die Gewährleistung der Medienfreiheit in Verbindung mit dem Rezipientenverhalten eine digitalisierungs- und konvergenzbedingte Herausforderung dar. Wahrnehmbarkeit garantiert Wirkmacht – und damit den wirtschaftlichen und persönlichen Erfolg in der Medienrealität. Damit wird Wahrnehmbarkeit zum zentralen Ausgestaltungselement für Regelungen und Regulierung, zur Sicherstellung von meinungsbildungsrelevanten Informationen und Ausgleichsfunktionen. Ein Instrumentarium, das regulierte Selbstregulierung zulässt und eine hohe Abstraktionsebene für qualitative Vorgaben unterstützt. Personalisierung spielt eine zunehmend wichtige Rolle bei der Wahrnehmbarkeit medialer Angebote. Eine konvergenztaugliche Medienordnung wird auch darauf reagieren müssen, um Personalisierung mit dem Gebot der Vielfaltssicherung zum Ausgleich zu bringen. Denn in der Nutzung von BigData könnte der größte Angriff auf die dienende Funktion der Medienfreiheit liegen, die die Idee der Freiheit für alle ist.de_DE
dc.language.isoger
dc.rightsInCopyrightde_DE
dc.rights.urihttps://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/
dc.subject.ddc340 Rechtde_DE
dc.subject.ddc340 Lawen_GB
dc.titleEine konvergenztaugliche Medienordnung? : die funktionsorientierte Dynamisierung der Presse- und Rundfunkfreiheitde_DE
dc.typeDissertationde_DE
dc.identifier.urnurn:nbn:de:hebis:77-diss-1000015596
dc.identifier.doihttp://doi.org/10.25358/openscience-1725-
jgu.type.dinitypedoctoralThesis
jgu.type.versionOriginal worken_GB
jgu.type.resourceText
jgu.description.extentXII, 248 Seiten
jgu.organisation.departmentFB 03 Rechts- und Wirtschaftswissenschaften-
jgu.organisation.year2017
jgu.organisation.number2300-
jgu.organisation.nameJohannes Gutenberg-Universität Mainz-
jgu.rights.accessrightsopenAccess-
jgu.organisation.placeMainz-
jgu.subject.ddccode340
opus.date.accessioned2017-10-11T11:24:12Z
opus.date.modified2017-10-17T12:04:31Z
opus.date.available2017-10-11T13:24:12
opus.subject.dfgcode00-000
opus.organisation.stringFB 03: Rechts- und Wirtschaftswissenschaften: Abteilung Rechtswissenschaftende_DE
opus.identifier.opusid100001559
opus.institute.number0301
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opus.type.contenttypeDissertationde_DE
opus.type.contenttypeDissertationen_GB
jgu.organisation.rorhttps://ror.org/023b0x485
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